Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Interessen- und Förderverein „Geiseltalsee“e. V. (IFV)
- Er hat seinen Sitz in Mücheln (Geiseltal) und ist beim Amtsgericht in Stendal unter der Nr. 46 175 registriert.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben
- Der Verein ist dem Prinzip der Gemeinnützigkeit verpflichtet.
- Er verfolgt die anspruchsvollen Ziele der Erhaltung, des Schutzes, der Wiederherstellung und der Gestaltung der natürlichen Lebenssphären von Mensch, Tier und Pflanze im Bereich des Geiseltalsees. Das Hauptanliegen besteht darin, alle Interessierten zur Mitgestaltung der Bergbaufolgelandschaft des Geiseltals anzuregen. Die Tätigkeit des Vereins richtet sich gegen ökologisch unvertretbare Lösungen bei der landschaftlichen Neugestaltung. Der Verein ist offen zur Zusammenarbeit mit allen natur- und umweltbewusst agierenden Gruppen, Parteien, Industrie- und Handwerksbetrieben, Kommunen und Einzelpersonen.
- Der Verein arbeitet selbständig, partei- und konfessionsunabhängig. Einzelheiten der vereinsinternen Arbeitsorganisation regelt die Geschäftsordnung.
- Der IFV „Geiseltalsee“ e. V. setzt sich im besonderen ein für:
-
- die Ausprägung eines nachhaltigen gesellschaftlichen und individuellen Umweltbewusstseins und Heimatgefühls durch Öffentlichkeitsarbeit und die Vermittlung des Landschafts- und Kulturwandels für ein breites Publikum.
- Förderung wissenschaftlicher und bergbauhistorischer Arbeiten zum Thema Geiseltal
- die Pflege der bergbaulichen Tradition im Geiseltal
§ 3
Vereinsstruktur
- Organe des IFV ”Geiseltalsee” e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Zur Realisierung der Vereinsziele können für spezielle Aufgaben und Themenbereiche Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise werden vom Vorstand bestätigt.
- Hauptamtliche Arbeitsstellen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sicherstellung der Finanzierung
- Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
- Vorliegen eines Arbeitsprogramms
§4
Vereinsmitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Juristische Personen benennen einen autorisierten Vertreter, welcher die Rechte und Pflichten im Verein wahrnimmt und erfüllt.
- Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- bei juristischen Personen durch Erlöschen
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird zum Jahresende wirksam.
- Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund, z.B. vereinsschädigendes Verhalten oder Verweigerung der Beitragszahlung, zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
- Vereinsmitglieder, die sich in herausragender Weise um den Verein verdiet gemacht haben, können zum Ehrenmitglied berufen werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft empfiehlt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit; die Bestätigung erfolgt in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
- Der Mitgliederversammlung obliegen
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Genehmigung der Jahresendabrechnung (Finanzbericht)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie der weiteren Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionskommission
- Festlegung der Beiträge und Verabschiedung einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderung, Geschäftsordnung und die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vereinsvorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jede Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung einen Schriftführer.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- den Leitern der Arbeitskreise.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer angemessenen Frist schriftlich einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung abgeben.
- Weitere Einzelheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
- Zur Beratung und Unterstützung können Vereinsmitglieder zum Vorstand berufen werden; sie haben kein Stimmrecht.
§ 8
Finanzierung
- Der Verein finanziert seine Arbeiten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Fördermittel und sonstige Einnahmen (Vereinsmittel).
- Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie kann die Entrichtung von laufenden und einmaligen Beträgen vorsehen sowie für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedliche Beiträge festsetzen.
- Die freiwillige Festsetzung des Beitrages über die in der Beitragsordnung beschlossenen Sätze hinaus ist jedem Mitglied freigestellt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein darf neben den zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Deckungsmitteln eine Rücklage ansammeln, um die nachhaltige Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes sicherzustellen.
- Der Verein unterhält getrennte Bankkonten für den allgemeinen Geschäftsverkehr, für Spenden und für hauptamtlich Beschäftigte.
- Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand. Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Schatzmeister.
- Die Finanzkontrolle obliegt der Revisionskommission. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Revisionsbericht. Mitglied der Revisionskommission kann auch ein Ehrenmitglied sein.
§ 9
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes erhalten die Vereinsmitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Das nach Beendigung der Liquidation etwa noch vorhandene Vereinsvermögen, außer Grund- und Bodenflächen, fällt dem Landkreis Saalekreis zu, der es in einer dem Vereinszweck dienenden Weise, in jedem Fall aber für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat. Grund- und Bodenflächen fallen der Kommune zu, in deren Gemarkung sich die Flächen befinden. Die Flächen sind von den Kommunen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und öffentlich zu halten.
- Bevor Beschlüsse über die Verwendung des verbliebenen Vermögens gefasst werden, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§10
Gerichtstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Merseburg.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.10.2021
Beitragsordnung
des Interessen und Fördervereins „Geiseltalsee“ e. V. (I F V)
beschlossen anläßlich der Gründungsversammlung am 17.08.1990, mit Änderungen vom 29.11.1997, 20.04.2001, 12.03.2005, 11.03.2006, 07.03.2009 und 22.04.2017.
1. | Natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr | 65,00 Euro |
2. | Natürliche Personen (Rentner, Arbeitslose, Studenten, Azubis) | 40,00 Euro |
3. | Juristische Personen | 350,00 Euro |
4. | Fördernde Mitglieder | Beitragsentrichtung entsprechend Fördervertrag |
5. | Ehrenmitglieder | sind entsprechend § 6 Abs. 3 (Satzung) von der Beitragspflicht entbunden |
Freiwillige Beitragsfestlegung
Jedes Mitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag über den oben genannten Grundbeitrag hinausjederzeit auf freiwilliger Basis selbst festlegen. Der Geschäftsstelle ist eine Erhöhung schriftlich mitzuteilen.
Der Beitrag wird bis 28.02. eines jeden Kalenderjahres im Lastschriftverfahren eingezogen bzw. durch Direkteinzahlung entrichtet.
Bankverbindungen
des Interessen und Förderverein „Geiseltalsee“ e. V. (I F V)